Arbeiten von zu Hause aus – wenn einer darf, dürfen alle?

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Den Wunsch nach einem Home Office haben immer mehr Angestellte.

Gerade für berufstätige Eltern liegen die Vorteile klar auf der Hand. Lange Fahrzeiten zur Kita, ins Büro und später wieder zurück fallen weg, die Arbeit kann dem persönlichen Tagesablauf angepasst werden und so weiter.

Doch in der Regel bedürfen die flexiblen Arbeitszeitmodelle das Einverständnis des Chefs. Einen gesetzlichen Anspruch haben sie nicht, erklärte Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln der dpa. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben ist. «Darin ist jedoch meist keine Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten.» Häufig ist nur festgelegt, dass es für Mitarbeiter grundsätzlich die Möglichkeit gibt, im Homeoffice zu arbeiten oder sich in einem Job-Sharing-Modell mit einem Kollegen eine Stelle zu teilen. Im konkreten Fall muss der Chef immer noch zustimmen.

Selbst wenn bereits ein Kollege in der Abteilung von zu Hause aus arbeiten darf, muss der Chef dies anderen Mitarbeitern nicht erlauben. «Es gibt in dem Fall keinen Anspruch auf Gleichbehandlung», sagt Oberthür. Das wäre nur der Fall, wenn alle Mitarbeiter einer Abteilung im Homeoffice arbeiten – und der Vorgesetzte es nur einem einzigen Angestellten verweigert.

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Quelle: dpa

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